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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.06.2009

Firmenwagen | Private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (BFH)

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen Nutzungsgestattung, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil vor (; veröffentlicht am ).


Im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren war im Rahmen der Überprüfung eines Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheids streitig, ob für die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu versteuern ist. Der Geschäftsführervertrag sah insoweit vor: "Der Geschäftsführer kann für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf."

Hierzu führte der BFH weiter aus: Für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann, besteht keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in diesen Fällen ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil und keine vGA vor. Der VI. Senat des BFH hatte auf Anfrage des I. Senats mitgeteilt, nicht mehr an seiner Ansicht festzuhalten, dass die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Arbeitslohn zu qualifizieren sei (). In Übereinstimmung damit hatte der I. Senat sodann auch entschieden, dass eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der Vorteilsgewährung eine vGA darstelle und der Vorteil nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1% des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten sei (NWB WAAAC-77620). Nach den Feststellungen des FG liegt indessen im Streitfall keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs vor. Denn unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen, nach denen der Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen kann, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf, konnte das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der nicht nur möglichen, sondern nahe liegenden tatsächlichen Würdigung gelangen, dass im Streitfall die private Fahrzeugbenutzung durch den Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden war. Auf dieser Grundlage konnte es eine vGA ausschließen und Arbeitslohn annehmen.

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die auf die Anfrage beim Lohnsteuersenat (VI. Senat) hin ergangene Entscheidung des I. (Körperschaftsteuer-) Senats (NWB WAAAC-77620) konnte leicht so missverstanden werden, dass jegliche private Nutzung des Dienstwagens zu einer vGA führt. Die Zustimmung des VI. Senats bezog sich aber nur auf die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer. Die vertraglich gestattete Nutzung führt zu einem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil. Diese Klarstellung war geboten, weil der Anfragebeschluss - wie allgemein üblich - nicht veröffentlicht worden war.

Quelle: BFH online

 

 

Fundstelle(n):
QAAAF-09848