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Abzug von Kfz-Kosten eines selbständigen Steuerberaters
Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 i. V. mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Abzug von Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auf die Höchstbeträge der gesetzlichen Entfernungspauschale begrenzt. Das gilt auch dann, wenn ein selbständiger Steuerberater im Anschluss oder vor einem Mandantenbesuch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchführt; insoweit können lediglich für die zusätzliche, durch den Mandantenbesuch veranlasste, über die normale Fahrtstrecke hinausgehende „Mehrstrecke“ die Mehrkosten in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Vgl. dazu auch Seifert, StuB 2015 S. 934, in dieser Ausgabe.