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Finale Betriebsstättenverluste
Die Schlussanträge des Generalanwalts Melchior Wathelet im Vorlageverfahren „Timac Agro Deutschland GmbH“
Große Hoffnungen setzen die Vertreter der Finanzverwaltung auf das derzeit beim EuGH anhängige Vorlageverfahren „Timac Agro Deutschland GmbH/Finanzamt Sankt Augustin“ . Das Verfahren soll – so hofft man – die abschließende und endgültige Entscheidung im Rahmen der Diskussion um die sog. finalen Betriebsstättenverluste herbeiführen .
Schulz-Trieglaff, Die abschließende Entscheidung zu den „finalen Verlusten“?, NWB EAAAE-80717
Nach Auffassung des Generalanwalts Wathelet sind sowohl § 52 Abs. 3 EStG 2005 i. V. mit § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1999 als auch die in Art. 23 Abs. 1a i. V. mit Art. 7 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 geregelte abkommensrechtliche Freistellungsmethode mit der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vereinbar.
Die Europarechtskonformität der Freistellungsmethode dürfte unbestritten sein, das erstgenannte Ergebnis ist mittlerweile nur noch von rechtshistorischem Interesse.
Da der Generalanwalt sich zu der brisanten und hochaktuellen Frage nach den Kriterien für einen finalen Betriebsstättenverlust dagegen leider nicht geäußert hat, bleibt zu hoffen, dass der EuGH dazu Stellung nimmt.