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Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015
Anforderungen an eine teilstationäre Rehaeinrichtung –
Der § 3 Nr. 20 GewStG befreit - im Laufe der letzten Jahrzehnte in stetig zunehmendem Umfang - bestimmte Einrichtungen des Gesundheitswesens von der Gewerbesteuer. Die Vorschrift knüpft dazu begrifflich an die Kategorien des Sozialrechts an.
Nach § 3 Nr. 20 GewStG in der durch das Gesetz zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBl I 1979, 1953) geänderten Fassung waren von 1980 bis 1993 allerdings nur Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz – StMBG –) vom (BGBl I 1993, 2310) wurde der Kreis der begünstigten Einrichtungen erweitert. Von 1993 bis 2014 waren unter bestimmten Voraussetzungen auch Einrichtungen zur „vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen“ von der Gewerbesteuer befreit. Bei den Krankenhäusern im Erhebungszeitraum mussten die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sein. Bei den Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtunge...