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Bewertung „angeschaffter“ Rückstellungen
I. Primat der Erfolgsneutralität
Vermögensgegenstände sind bei ihrem Zugang erfolgsneutral in der Steuer-, Handels- und IFRS-Bilanz zu erfassen . Der Aufwand aus der Anschaffung soll zukünftigen verbundenen Erträgen zugeordnet werden. Bei der Übernahme ungewisser Verpflichtungen durch den Bilanzersteller gegen Barzahlung oder gemeinsam mit anderen erworbenen nicht-monetären Vermögensgegenständen bzw. Sachgesamtheiten stellt sich die Wertfindungsfrage aber sowohl zum Erstbewertungs- als auch zu den Folgebewertungszeitpunkten. Das Problem entsteht im Zwiespalt der Erfolgsneutralität und differenzierter steuergesetzlicher Vorschriften, weil für einige Schulden steuerbilanziell
Passivierungsverbote oder
Bewertungsbesonderheiten bestehen, die zu einer erheblichen Abweichung vom Zeitwert führen.
Auch die internationale Rechnungslegung offenbart an dieser Stelle Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Bewertung von „erworbenen“ Rückstellungen im Wege des Einzelerwerbs und vor allen Dingen im Zuge einer business combination (bzw. Unternehmenszusammenschluss). Das Nebeneinander von Standards (IFRS 3 vs. IAS 37) führt z. T. zu sich überschneidenden Bewertungsmaßs...