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BGH 10.09.2015 IX ZR 215/13, NWB 50/2015 S. 3725

Insolvenzrecht | Rückgängigmachung einer gläubigerbenachteiligenden Handlung

Liegt die insolvenzrechtlich nach § 133 InsO anfechtbare Rechtshandlung in der Überweisung eines Guthabens des Schuldners auf das Konto eines Dritten, wird die damit verbundene Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht dadurch wieder rückgängig gemacht, dass der Dritte als Empfänger und uneigennütziger Treuhänder den Betrag vollständig abhebt und ihn dann vereinbarungsgemäß dem Schuldner in bar zur Verfügung stellt.

Anmerkung:

Der BGH widersprach insoweit den Vorinstanzen, die die Verschleierungstaktik des Schuldners, den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf für diese „offene“ Bankguthaben durch Umtausch über das Konto des Dritten erschweren bzw. vereiteln zu wollen, noch akzeptiert hatten. Er verwies dabei darauf, dass es in diesen Fällen der beabsichtigten [i]Zur Vorsatzanfechtung Grewe/Lauscher, NWB 30/2015 ...

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