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Gesellschaftsrecht | Offenlegungspflichten auch für Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach §§ 325, 335 HGB wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen an den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) i. S. des § 5a GmbHG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt insoweit weder eine Regelungslücke noch ein möglicher Verstoß [i]infoCenter „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ NWB FAAAD-82746 gegen den Strafandrohungsbestimmtheitsgrundsatz (nulla poene sine lege) aus Art. 103 Abs. 2 GG vor, der die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit einer Strafandrohung für den Normadressaten verlangt. Da nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers die UG (haftungsbeschränkt) nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und damit keine eigene Rechtsform darstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen allein schon durch den Bezug au...