BGH Beschluss v. - IX ZR 170/14

Instanzenzug:

Gründe

11. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Die behauptete Obersatzabweichung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hält sich bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (, VersR 1989, 109; vom - VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092, 2093; vom - VI ZR 141/13, VersR 2015, 193 Rn. 21 ff). Es weicht auch nicht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (VersR 71, 414) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (VersR 1996, 126) ab. Die Sachverhalte unterschieden sich in einem wesentlichen Punkt. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist der Geschädigte zwar in einem Nachbarschaftsverhältnis tätig geworden. Er hatte jedoch keine gegenüber dem Schädiger überlegende Gefahreneinsicht. Soweit die Beklagte dies (wenn auch wenig substantiiert) behauptet hatte, hat sie diesen streitigen Vortrag nicht unter Beweis gestellt.

3Die behaupteten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (, NJW 2009, 1609 Rn. 8). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (, NZI 2011, 540 Rn. 13). Dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Beklagten zu dem Laufsteg auf dem Dach und zu den Kenntnissen der Beteiligten von den Risiken beachtet hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen im unstreitigen und streitigen Sachverhalt. Das Berufungsgericht musste in dem unstreitig vorhandenen Laufsteg keine, wenn auch nur unzureichende, Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BGV C 22 sehen. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Schädiger subjektiv ein schwerer Vorwurf zu machen war, musste es deswegen nicht hierauf eingehen. Streitigen, nicht unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten durfte es nicht berücksichtigen.

4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

52. Soweit das Berufungsgericht im Feststellungsausspruch das Datum des Unfalls mit dem statt mit dem angegeben und den Beginn des Feststellungsausspruchs nicht ausgesprochen hat, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht - berichtigt werden kann. Nach den Gründen des Berufungsurteils sollte die Beklagte antragsgemäß verurteilt werden (vgl. , WM 2011, 876 Rn. 19).

Fundstelle(n):
NAAAF-08141