Gesetze:
KN AV 2 a)
ErlHS Nr. 03.1 zur AV 2 a)
TARIC-Warennummer 9003 9000 10
TARIC-Warennummer 8108 9090 20 0
Zollrecht; Tarifierung: Konische Titanstäbe
(sog. Reduzierbügel) sind keine unfertigen Teile von Brillenfassungen
(Brillenbügel) im Sinne der TARIC-Warennummern 9003 9000 10 und
8108 9090 20 0
Leitsatz
1. Unfertige Waren müssen die
wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweisen
(AV 2a) KN).
2. Soweit die Erläuterung Nr.
03.1 zur AV 2 a) HS die AV 2 a) auf Warenrohlinge für anwendbar
erklärt, bedeutet dies lediglich, dass Rohlinge unfertige oder unvollständige
Waren sind. Rohlinge müssen daher auch die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale
der vollständigen oder fertigen Ware im Sinne der AV 2 a) KN aufweisen,
um wie diese Waren behandelt zu werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAF-07978
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 01.09.2015 - 4 K 206/14
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