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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 206/14

Gesetze: KN AV 2 a) ErlHS Nr. 03.1 zur AV 2 a) TARIC-Warennummer 9003 9000 10 TARIC-Warennummer 8108 9090 20 0

Zollrecht; Tarifierung: Konische Titanstäbe (sog. Reduzierbügel) sind keine unfertigen Teile von Brillenfassungen (Brillenbügel) im Sinne der TARIC-Warennummern 9003 9000 10 und 8108 9090 20 0

Leitsatz

1. Unfertige Waren müssen die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweisen (AV 2a) KN).

2. Soweit die Erläuterung Nr. 03.1 zur AV 2 a) HS die AV 2 a) auf Warenrohlinge für anwendbar erklärt, bedeutet dies lediglich, dass Rohlinge unfertige oder unvollständige Waren sind. Rohlinge müssen daher auch die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware im Sinne der AV 2 a) KN aufweisen, um wie diese Waren behandelt zu werden.

Fundstelle(n):
LAAAF-07978

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 01.09.2015 - 4 K 206/14

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