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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 89/21

Gesetze: KN Pos 8207 ; KN UPos 7326 2000; KN AV 2 Buchst a

Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von vorbearbeiteten "Teilen aus Stahldraht" als unfertige auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 KN

Leitsatz

1. Auch wenn eine unfertige Ware nach den Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 2 a) des Harmonisierten Systems (EZT-Nr. 03.1) als Rohling anzusehen ist, kann sie nur dann in die KN-Position der fertigen Ware eingereiht werden, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware besitzt.

2. Für ein Werkzeug im Sinne der KN ist charakterbestimmend, dass es objektiv Merkmale und Eigenschaften besitzt, aus denen sich seine konkrete Zweckbestimmung bzw. Funktion ergibt, d.h. die bestimmte Arbeit, die mit dem Werkzeug an einem Werkstück durchgeführt werden soll.

Fundstelle(n):
QAAAI-61708

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.03.2022 - 4 K 89/21

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