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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1322/13

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. dEnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2EnergieStG § 2 Abs. 6 EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b

Energiesteuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen zur thermischen Abfallbehandlung

Verwendung zu „zweierlei Zwecken”

Verbrennung von bei der Erzeugung löslichen Kaffees anfallendem Kaffeesatz

Leitsatz

1. Auch bei der Steuerbefreiung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG kommt es darauf an, ob die Energieerzeugnisse im Unternehmen „gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff” verwendet worden sind.

2. Für das Vorliegen von „zweierlei Zwecken” kommt es im Ergebnis entscheidend darauf an, ob neben dem Verheizen des Energieerzeugnisses und der Nutzung der hierdurch entstehenden thermischen Energie ein weiterer Zweck festgestellt werden kann.

3. Eine Verwendung von Heizöl zu „zweierlei Zwecken” liegt nicht vor, wenn es verwendet wird, um den bei der Produktion von löslichem Kaffee anfallenden Kaffeesatz zu verbrennen, wobei wiederum Wasserdampf erzeugt wird, der als Produktionsdampf im Betrieb – nämlich für die Herstellung von extrahiertem Kaffee sowie zur Trocknung und Röstung des Rohkaffees – verwendet wird.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 12 Nr. 19
DStRE 2016 S. 949 Nr. 15
SAAAF-07941

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.07.2015 - 1 K 1322/13

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