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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3112/17 VE

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. D; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b

Energiesteuerentlastung für Erdgasverbrennung zur Erzeugung von inertem Prozessgas – Herstellung von Kohlestaub in einer Kohlemahlanlage – Verwendung zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff – Substituierbarkeit für Zwecke der Inertisierung

Leitsatz

1. Für das zur Herstellung von Kohlestaub durch Mahlen und Trocknen von Rohkohle verbrannte Erdgas ist die Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG zu gewähren, da dessen Verbrennung nicht nur der Trocknung des Kohlestaubs, sondern zugleich der Herstellung des für den Betrieb der Anlage ohne Explosionsgefahr erforderlichen inerten Prozessgases dient.

2. Weitere Anforderungen an die Annahme einer Verwendung des Erdgases zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff (doppelter Verwendungszweck) bestehen nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die erforderliche Inertisierung auch durch Eindüsen von Stickstoff erreicht werden könnte.

Fundstelle(n):
UAAAH-78177

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 30.10.2019 - 4 K 3112/17 VE

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