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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 227/15

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2; EGRichtl-2003/96 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b

Keine Energiesteuerentlastung für thermische Abluftbehandlung

Leitsatz

Im Anschluss an den ) stellt die Verwendung von Erdgas zum einen zum Überhitzen und Trocknen von Dampf, der anschließend im Ammoniakproduktionsprozess eingesetzt wird, und zum anderen zur thermischen Zersetzung und Ableitung der aus dem Herstellungsprozess stammenden Restgase keinen Fall von zweierlei Verwendungszweck im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, 2. Anstrich RL 2003/96/EG (Verwendung sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke) dar. Damit scheidet eine Entlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d oder Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG wegen des entgegenstehenden Besteuerungsgebots der RL 2003/96/EG aus.

Fundstelle(n):
HAAAH-19539

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 20.03.2019 - 4 K 227/15

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