Kanzlei- und Honorarmanagement für Steuerberater
1. Aufl. 2015
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G. Organisatorische Vorkehrungen für den Fall der Fälle: Vermeidung berufs-, zivil- und strafrechtlicher Risiken
I. Mitteilungen der Finanzbehörden an die Steuerberaterkammern über Berufspflichtverletzungen von Steuerberatern gemäß § 10 Abs. 1 StBerG
621Ergibt sich aus dem Verhalten einer zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person (§§ 3, 3a, 4 Nr. 1 und 2 StBerG) der Verdacht einer Berufspflichtverletzung, so haben die Finanzbehörden den Steuerberaterkammern bzw. den für berufsgerichtliche Verfahren zuständigen Stellen hiervon Mitteilung zu machen.
622Die wesentlichen Berufspflichten ergeben sich aus den §§ 57–71 StBerG bzw. aus der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB).
Hierzu gehören insbesondere:
Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 57 Abs. 1 StBerG, § 2 BOStB)
Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (§ 57 Abs. 1, § 60 StBerG, § 3 BOStB)
Pflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 57 Abs. 1 StBerG, § 4 BOStB)
Pflicht zur Sachlichkeit (§ 7 BOStB)
Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 57 Abs. 1 StBerG, § 5 BOStB)
Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 57 Abs. 1, § 57a StBerG, § 9 BOStB)
Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs (§ 57 Abs. 2 StBerG)
Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 86 Abs. 4 Nr. 8 StBerG, § 8 BOStB)
Pflicht zur Fortbildung (§ 57 Abs. 2a StBerG)
Verbot einer gewerblichen Tätigkeit (außer bei Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberate...