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Wesentliches zur Abzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 EStG
Überblick über die relevanten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragestellungen
Der Steuerabzug i. S. des § 50a Abs. 1 EStG führt im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen aufgrund vielfältiger, komplexer Auslegungs- und Abgrenzungsfragen im Einzelfall und wegen der damit regelmäßig verbundenen hohen materiellen Auswirkungen oft zu Streitpotenzial zwischen Unternehmen und der Finanzverwaltung. Der nachfolgende Beitrag stellt die grundlegenden materiell-rechtlichen sowie die verfahrensrechtlichen Aspekte des Steuerabzugs nach § 50a EStG dar.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .
I. Einleitung
[i]Adressaten der beschränkten SteuerpflichtNatürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz i. S. des § 8 AO noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 9 AO haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften, die weder ihre Geschäftsleitung i. S. des § 10 AO noch ihren Sitz i. S. des § 11 AO im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften i. S. des § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 KStG).
[i]Steuerabzug gilt insbesondere für enumerierte EinkünfteDie Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wird im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht insbesondere bei den nachfolgend genannten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben:
Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Da...