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IWB Nr. 21 vom Seite 785

Wesentliches zur Abzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 EStG

Sören Goebel, Markus Ungemach und Sebastian Gehrmann

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 793Voraussetzung für einen Steuerabzug i. S. des § 50a Abs. 1 EStG auf Ebene des Schuldners der Vergütung ist die beschränkte Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Vergütungsgläubigers. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bei den in § 50a Abs. 1 EStG genannten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Dreistufiges Verfahren und Formvorschriften

In einem ersten Schritt erfolgt zunächst der eigentliche Steuerabzug, d. h. die Einbehaltung der Abzugssteuer bei Zahlung der Vergütung an den ausländischen Vergütungsgläubiger. In einem zweiten Schritt ist die zunächst einbehaltene Abzugssteuer dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden. In einem letzten Schritt sind die einbehaltenen und angemeldeten Abzugsbeträge an das BZSt abzuführen.

[i]Abzugssteuer entsteht bereits zum ZuflusszeitpunktDie Abzugssteuer entsteht zum Zuflusszeitpunkt. Die Vergütungen i. S. des § 50a Abs. 1 EStG fließen dem Vergütungsgläubiger i. d. R. bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der geschuldeten Vergütung zu. Im Zeitpunkt des Zuflusses hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Vergütung (Steuerschuldner) vorzune...

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