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Steueränderungsgesetz 2015: Ertragsteuerliche Änderungen im Konzernsteuerrecht
Konzernklausel und sonstige Gegenleistung bei Einbringungen betroffen
[i]Hörster, NWB 44/2015 S. 3234; ders., NWB 15/2015 S. 1052Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl 2015 I S. 1834) werden auch zwei seit Ende letzten Jahres diskutierte ertragsteuerliche Korrekturen im Konzernsteuerrecht, weitgehend wie schon im Regierungsentwurf vom März 2015 enthalten, eingeführt.Was ändert sich? Erfreulich ist zunächst, dass der Gesetzgeber nun einer alten Forderung nach der Erweiterung der sog. Konzernklausel in § 8c KStG (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG), die [i]Grundlagen „Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStG“ NWB QAAAE-69367 konzerninterne Umstrukturierungen von dem Anwendungsbereich der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG ausnimmt, nachgekommen ist (s. dazu unten I).Dem steht eine die bisherige Rechtslage verschärfende Änderung gegenüber. Diese beinhaltet eine Einschränkung der Finanzierungsfreiheit bei Einbringungsvorgängen nach §§ 20 ff. UmwStG; konkret geht es um die nach dem Umwandlungssteuergesetz grundsätzlich steuerneutral ausgestaltbare Einbringung von Betriebsvermögen bzw. den Anteilstausch; eingeschränkt wird die Möglichkeit, bei solchen Vorgängen dem Einbringenden neben Anteilen auch andere Wirtschaftsgüter zu gewähren (s. dazu unten II).
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