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Steuerrecht | Angemessenheit von Aufwendungen für den Automobilsport eines Automobilzulieferers
Ein Automobilzulieferer kann die Aufwendungen für den Automobilsport als Betriebsausgaben absetzen. Es handelt sich weder um Repräsentationsaufwendungen noch um unangemessene Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG.
Die Klägerin war im Kfz-Karosseriebereich tätig, u. a. auch im Formel-1-Bereich. Sie leaste einen sog. Supersportwagen (Porsche Carrera GT mit mehr als 600 PS und einem 10-Zylinder-Motor); Porsche gehörte zu ihren Kunden. Der Sportwagen konnte bei Autorennen eingesetzt werden; die Leasing-Sonderzahlung betrug 80.000 €. Der Neupreis belief sich auf mehr als 400.000 €. Das FA behandelte die Leasingkosten als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
[i]Sportwagen diente der Identifizierung mit dem KundenDem widersprach das FG: Zwar können Aufwendungen für sog. Liebhaberfahrzeuge wie Oldtimer oder Rennwagen unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen. Dies gilt aber...