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Bindung des Finanzgerichts an eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung?
[i] BFH-Urteil vom 23. 4. 2014 - VII R 41/12, BStBl 2015 II S. 117Im steuerlichen Verfahren (z. B. bei der Betriebsprüfung) besteht öfter die Vorfrage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt. Erhebliche Bedeutung hat diese Frage vor allem für die Länge der steuerlichen Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) und eine etwaige Haftung von Tatbeteiligten gem. § 71 AO. Die Finanzgerichte können sich nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung (s. , BStBl 2015 II S. 117) unter „dehnbaren“ Voraussetzungen an einem Strafurteil orientieren. Dieser BFH-Rechtsprechung soll hier widersprochen werden.
I. Übernahme-Rechtsprechung des BFH
[i]BFH erleichtert es den FG, die Feststellungen eines Strafurteils zu übernehmenZunächst würde die Vermutung naheliegen, dass ein Finanzgericht selbst entscheidet, ob eine Hinterziehung vorliegt oder nicht (so z. B. ausdrücklich NWB NAAAE-01816). Die Lage ist jedoch differenzierter. Denn der BFH erleichtert es den Finanzgerichten, die Feststellungen eines Strafurteils zu übernehmen. Nach der sog. Übernahme-Rechtsprechung verletzt ein Finanzgericht seine ihm obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch, dass es sich die tatsächlichen Feststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen...BStBl 2015 II S. 117