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USt direkt digital Nr. 20 vom Seite 20

Neue Arbeitshilfen

Gefahrübergang und Lieferbedingungen/Incoterms

:

„Nach deutschem Recht findet der Gefahrübergang an einer verkauften Sache mit deren Übergabe statt (§ 446 BGB). Beim Versendungskauf geht die Gefahr an der verkauften Sache auf den Käufer über, sobald der Verkäufer diese dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat (§ 447 BGB). Nach dem UN-Kaufrecht findet der Gefahrübergang mit Übergabe der Sache an den Beförderer statt (Art. 67 CISG ). Mit dem Gefahrübergang wird der Zeitpunkt bestimmt, ab dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Ware von dem Verkäufer auf den Käufer übergeht. Im internationalen Warenverkehr wird der Gefahrübergang in aller Regel durch die Verwendung von Incoterms der ICC geregelt.“.

Folgende Arbeitshilfen wurden hierzu nunmehr in die Datenbank aufgenommen:

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