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Gesellschaftsrecht | Reichweite der Amtsaufklärung bei angemeldeter Liquidation/Beendigung einer GmbH
Die Liquidatoren haben den Schluss der Liquidation der GmbH in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die Vorlage der Schlussrechnung bei der Anmeldung ist dabei zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben und das Registergericht hat grds. von der Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen [i]infoCenter „GmbH-Liquidation“ NWB BAAAB-54645 auszugehen. Bestehen dagegen insoweit begründete Zweifel, dass die GmbH vermögenslos und damit auch tatsächlich beendet ist, kann das Registergericht dem etwa durch Aufforderung zur Vorlage einer Liquidationsschlussbilanz nachgehen.
Im Streitfall hatte das beteiligte Land entsprechende Vorbehalte u. a. auch im Hinblick auf noch zuzustellende Verwaltungsakte geltend gemacht; vgl. zur Beendigung der Liquidation nicht vor Abschluss der di...