NWB Nr. 41 vom Seite 2985

Erbschaftsteuer-Reform

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Der Hauptzweck soll weg

So lautete eine zentrale Empfehlung des federführenden Finanzausschusses und des Wirtschaftsausschusses an den Bundesrat. Der Bundesrat stimmt mit dieser Einschätzung überein und hat sich am 25. September zu der geplanten Reform geäußert und dabei die hohe Streitanfälligkeit des Hauptzweckansatzes betont – müsste doch für jedes (!) Wirtschaftsgut geprüft werden, ob es aus dem Unternehmen herausgelöst werden könnte, ohne die betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. Der Bundesrat schlägt als Alternative ein Festhalten am enumerativen Katalog des Verwaltungsvermögens vor; allerdings in modifizierter Form. Ein zweiter wichtiger Kritikpunkt des Bundesrats betrifft die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom kritisierte Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs von größeren Unternehmen ohne Bedürfnisprüfung. Diese sei unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Der Steuergesetzgeber war somit aufgefordert, größere Erwerbe von kleinen und mittleren Erwerben abzugrenzen und eine Grenze, die sog. Prüfschwelle, festzulegen, ab der eine Bedürfnisprüfung greift. Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf eine Prüfschwelle in Höhe von 26 Mio. € pro Erwerb vorgesehen. Da im Jahr 2013 bundesweit nur 1,7 % der Erwerbe von Betriebsvermögen über einer Grenze von 20 Mio. € lagen, und ein Großteil der Erwerber die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsinstrumentarien auch weiterhin ohne Bedürfnisprüfung in Anspruch nehmen könnten, weist der Bundesrat daraufhin, dass im Ergebnis dadurch die vom Bundesverfassungsgericht monierte Ungleichbehandlung de facto fortbestehen könnte. Eisele erläutert ab der Seite 3001 die Kernpunkte des Änderungsbedarfs bei der Reform der Erbschaftsteuer aus Sicht der Länder.

Mit einem Vorstoß überraschte das Bundeszentralamt für Steuern: Es hat, mit Dienstanweisung vom 29. Juli – als erste bundesweit veröffentlichte Verwaltungsvorschrift – für die Familienkassen Anweisungen zur Auslegung der Neuregelung der Selbstanzeige gegeben. Diese hat damit eine Orientierungsfunktion für andere Behörden, ohne allerdings für diese verbindlich zu sein. Beyer gibt ab der Seite 3007 einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte. So versucht das Bundeszentralamt für Steuern u. a. eine Neudefinition des Sperrgrunds der Tatentdeckung – so viel vorweg: ein bloßer Tatverdacht ist nicht ausreichend. Es reicht jedoch aus, wenn so viel von der Tat entdeckt wurde, dass eine Strafverfolgung in Gang gesetzt werden kann. – Selbstanzeige, die zweite: Wissenswertes zur Neuregelung der Selbstanzeige bei Unternehmenssachverhalten vermittelt Haase ab der Seite 3043.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 2985
NWB AAAAF-04697