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Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG
Keine quellenbezogene Betrachtung
Der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 EStG ist nach Ansicht des BFH nicht quellenbezogen zu ermitteln. Entgegen dem (BStBl 2009 I S. 440, Rz. 16) sind danach innerhalb einer Einkunftsart positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen des Steuerpflichtigen zu saldieren.
Ermäßigung nach § 35 EStG
Nach § 35 Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, die um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der Ermäßigungen nach §§ 34f, 34g und 35a EStG vermindert worden ist, um den Betrag, der anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (sog. Ermäßigungshöchstbetrag). Die auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer bestimmt sich nach Verwaltungsauffassung durch die Formel:
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Summe der positiven gewerblichen Einkünfte i. S. von § 35 EStG | • | geminderte tarifliche Einkommensteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG) |
Summe aller positiven Einkünfte |
Eine Saldierung der positiven mit den negativen Einkunftsquellen innerhalb derselben Einkunftsarten (horizontaler Verlustausgleich) und zwischen den verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) erfolgt nach Verwaltungsauffassung nicht ( BStBl 2009 I S. 440, Rz. 16). Im Fall der Zusammenveranlagung sind die positiven Einkünfte des ...