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FG Köln Urteil v. - 1 K 1807/13

Gesetze: EStG § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 3, EStG § 32b Abs 1 Satz 2 Nr 2, DBA Niederlande Art 5 Abs 1, DBA Niederlande Art 9 Abs 1, DBA Niederlande Art 20 Abs 2, EStG § 2a Abs 2 Satz 1

Ausland

Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus EU-Betriebsstätte

Leitsatz

Einkünfte aus einer in den Niederlanden ausgeübten Tätigkeit als Belastingadviseur, für die das Besteuerungsrecht ausschließlich den Niederlanden zusteht, sind gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die Sonderregelungen in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG stehen dem nicht entgegen, da hierdurch nur passive gewerbliche EU-Einkünfte von der Anwendung des Progressionsvorbehalts ausgenommen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2326 Nr. 39
BB 2015 S. 2407 Nr. 40
EAAAF-03984

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FG Köln, Urteil v. 01.07.2015 - 1 K 1807/13

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