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Umsatzsteuer | Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der Belegnachweis wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht ordnungsgemäß geführt,
wenn in einem Versendungsfall der deutsche Unternehmer in einem CMR-Frachtbrief als Absender bezeichnet wird, [i]Absender ist der Vertragspartnerobwohl tatsächlich ein anderer Unternehmer den Speditionsauftrag erteilt hat. Als Absender im CMR-Verfahren gilt nämlich nicht derjenige, von dem aus die Ware auf den Weg gebracht wird, sondern der Vertragspartner des Spediteurs.
[i]Angabe des Bestimmungsortes erforderlichwenn in einem Beförderungsfall der Abholer lediglich bestätigt, die Ware „aus der Bundesrepublik Deutschland in den EU-Mitgliedsstaat“ bzw. „in o. g. Bestimmungsland“ ausgeführt zu haben. Erforderlich ist nämlich die Angabe des Bestimmungsortes (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). S. 882
[i]Kein GutglaubensschutzDer BFH versagte dem Kläger, einem Kfz-Exporteur, den Gutgl...