Abschnitt 1: Elterngeld
§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit [1] [2]
(1) 1Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. 3Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. 4Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.
(2) 1Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. 2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.
(3) 1Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. 2Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. 3§ 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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XAAAF-03956
1Anm. d. Red.: § 2c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
57 Nr. 3 i. V. mit Art. 74 Abs. 8 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird dem § 2c mit
Wirkung v.
folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der anteilige Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 1 ist
nicht zu berücksichtigen, wenn dem Ansässigkeitsstaat der berechtigten Person
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht
für das Elterngeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Elterngeld
nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer
unterliegt. Unterliegt das Elterngeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen
maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
nach Absatz 1 entsprechend zu berücksichtigen.“