Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abstrakte Unterhaltsverpflichtung schließt Anspruch auf Pflegefreibetrag nicht aus
Streitig waren im Streitfall ( NWB EAAAF-02477 ) die Voraussetzungen des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Nach dieser Vorschrift wird ein Freibetrag von bis zu 20.000 € bewilligt, wenn der Erwerber den Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes (also unzureichendes) Entgelt gepflegt hat oder Unterhalt gewährt hat. Das dem Erwerber vom Erblasser zugewendete Vermögen muss als angemessenes Entgelt für die Pflege- und Unterhaltsleistungen des Erwerbers anzusehen sein.
Praxishinweis: Auch wenn in der Praxis der Pflegefreibetrag überwiegend bei Erwerben von Todes wegen in Anspruch genommen wird: Der Pflegefreibetrag setzt nicht zwingend einen Erwerb von Todes voraus, sondern wird auch bei Schenkungen oder anderen Erwerben unter Lebenden gewährt. Bei Erwerben von Todes wegen kann der Pflegefreibetrag neben Erben auch von einem Vermächtnisnehmer in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, dass der Erwerber dem Erben oder Schenker gegenüber freiwillige Pflege- und/oder Unterhaltsleistungen gegenüber erbracht hat.
Allerdings wird der Freibetrag nur dann in voller Höhe bewilligt, wenn der Wert der Pflege- oder/ und Un...