Zu den begünstigten Pflegeleistungen zählen die Unterstützung und die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Gewährung des Freibetrages in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steht nicht entgegen, dass die Klin. als Tochter der Erblasserin
abstrakt verpflichtet war, ihrer Mutter Unterhalt zu leisten, konkret aber wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Unterhalt
zahlen musste.
Fundstelle(n): ErbBstg 2015 S. 251 Nr. 10 ErbStB 2015 S. 350 Nr. 12 NWB-EV 2015 S. 337 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2015 S. 2910 EAAAF-02477
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Niedersächsisches FG, Urteil v. 21.03.2015 - 3 K 35/15
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