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STFAN Nr. 8 vom Seite 8

Zinsen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Zinsen stellen das laufzeitabhängige Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldkapitals dar (vgl. , BStBl 1988 II S. 229). Sie sind weder Strafe, Druckmittel noch Sanktion, sondern sollen den Zinsnachteil des Gläubigers ausgleichen. Es werden die folgenden Zinsarten unterschieden: Erstattungs- bzw. Nachzahlungszinsen (§ 233a AO), Stundungszinsen (§ 234 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 AO), Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO) und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO).

Entstehung

Zinsen entstehen grundsätzlich immer dann, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 233 Satz 1 AO). Es erfolgt keinerlei Ermessensausübung seitens der Finanzbehörde. Sie werden im automatisierten Verfahren berechnet, festgesetzt und zum Soll gestellt. Regelmäßig wird die Zinsfestsetzung mit dem Steuerbescheid oder der Abrechnungsmitteilung verbunden (AEAO zu § 233a Nr. 1).

Anwendungsbereich

Grundsätzlich unterliegen nur Steuern einer Verzinsung. Ausgenommen sind insbesondere die steuerlichen Nebenleistungen (§ 233 Satz 2 AO).

Merke

Keine Zinsen auf Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Verspätungszuschläge, Zinsen und Kosten!

Die Verzinsung von Kirchensteuern richtet sich nach den jeweiligen K...