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STFAN Nr. 8 vom Seite 16

Buchführungspflicht

Dipl.-Finanzwirt (FH) Benjamin Haag; Homburg/Saar

Der Begriff Buchführungspflicht wird für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsrechts genutzt. Die Buchführung hat den Zweck, Stand und Veränderungen bei Anlage- und Umlaufvermögen, Fremd- und Eigenkapital sowie den Erfolgskonten (Ertrags- und Aufwandskonten) fortlaufend aufzuzeichnen. Aufgrund dieser Aufzeichnungen muss es möglich sein, zum Ende des Wirtschaftsjahres einen Abschluss zu erstellen.

Allgemeines

Auch im Steuerrecht wird der Begriff Buchführungspflicht gleichbedeutend verwendet. Neben dem Steuerrecht hat die Buchführung z. B. auch Auswirkungen auf betriebswirtschaftliche Vorgänge (Planung), Statistik oder den Gläubigerschutz bei der Aufnahme von Krediten. Hierbei werden dem Steuerpflichtigen gesetzliche Pflichten, die sich aus dem Zivilrecht und dem Steuerrecht ergeben, auferlegt.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Daher ist die Buchführungspflicht unmittelbar mit der Kaufmannseigenschaft verbunden. Die Eigenschaft des Kaufmanns ist nicht nur für die fortlaufend bestehende Buchführungspflicht von Bedeutung, sondern auch ...