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RENO Nr. 7 vom Seite 11

Die Neuregelung des § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Änderung des § 2 BORA. Die zum in Kraft getretene Änderung wurde notwendig wegen des Konflikts zwischen dem „Non-legal Outsourcing“ und der anwaltlichen Schweigepflicht.

Anwaltliche Schweigepflicht

§ 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) regelt die Grundpflichten des Rechtsanwalts. Hierzu gehört als eines der wesentlichen Merkmale des Anwaltsberufs nach § 43a Abs. 2 BRAO die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung, die strafrechtlich in § 203 StGB sanktioniert wird, findet ihre Konkretisierung in § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).

Die anwaltliche Schweigepflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist und wirkt über die Beendigung des Mandats hinaus. Die anwaltliche Schweigepflicht ist neben Vertretung und Beratung eine der Hauptpflichten des Rechtsanwalts. Jeder Mandant muss und darf darauf vertrauen, dass die Daten und Fakten, die er seinem Rechtsanwalt anvertraut, dritten Personen nicht offenbart werden.

Allerdings hat die digitale Kommunikation auch die Anwaltskanzleien verändert. Digitale Dienste sind alltäglich geworden und ha...