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RENO Nr. 7 vom Seite 7

Pfändung von Arbeitseinkommen: Neue Berechnungsmethode

geprüfte Rechtsfachwirtin Jana Gelbe-Haußen; Rostock

Zum ist nach Ablauf von zwei Jahren erneut eine geänderte Pfändungstabelle mit höheren Pfändungsfreibeträgen in Kraft getreten (BGBl 2015 I S. 618 ff.). Die Pfändungsmöglichkeiten für Gläubiger werden mithin erneut geringer. Ein hat dazu geführt, dass trotz neuer Pfändungsfreigrenzen pfändbare Beträge erzielt werden können. Außerdem soll das Augenmerk auf die Verbindung zwischen arbeitsrechtlichen Entgeltzahlungsvorschriften (Sachleistungen) und den Vorschriften zur Pfändung von Arbeitsentgelt gerichtet werden.

Allgemeines

In Arbeitsverträgen vereinbarte Arbeitsentgelte sind grundsätzlich Bruttoentgelte. Bevor der Arbeitgeber den vereinbarten Betrag an den Arbeitnehmer überweist, sind Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und vorab abzuführen. Der verbleibende Betrag wird als Nettoeinkommen an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Darüber hinaus können unter bestimmten Bedingungen auch Entgeltbestandteile vereinbart werden, die einkommensteuerfrei und/oder sozialabgabenfrei sein können (Sachleistungen).

Bei der Ermittlung der pfändbaren Einkommensteile kommt es oft auf die richtige Beurteilung un...