Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BStBl 2015 I S. 737 geändert worden ist, in Abschnitt 12.8 Abs. 2 wie folgt gefasst:
„(2) 1 Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden (§ 30 UStDV). 2 Begünstigt sind tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistungen, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d. h. ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht (vgl. , BStBl 1994 II S. 336). 3Dabei reicht es aus, wenn diese Leistungen vom Unternehmer im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen (z. B. engagierte Schaustellergruppen) an die Besucher der Veranstaltungen ausgeführt werden (vgl. , BStBl 2004 II S. 88). 4 Unter die Steuerermäßigung fällt auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden. 5Ähnliche Veranstaltungen können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein (vgl. , a. a. O.). 6Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen – z. B. Märchenwaldunternehmen, Vergnügungsparks – sind mit ihren Leistungen nicht begünstigt (vgl. , BStBl 1971 II S. 37, , BStBl 1972 II S. 684, und vom a. a. O.). 7Zu den begünstigten Leistungen (§ 30 UStDV) gehören auch die Leistungen der Schau- und Belustigungsgeschäfte, der Fahrgeschäfte aller Art – Karussells, Schiffschaukeln, Achterbahnen usw. –, der Schießstände sowie die Ausspielungen. 8Nicht begünstigt sind Warenlieferungen, sofern sie nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen, und Hilfsgeschäfte.”
Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschnitt 12.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE n. F. bezeichneten Leistungen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.
BMF v. - III C 2 -
S 7241/15/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 738
DStR 2015 S. 2078 Nr. 37
DStZ 2015 S. 768 Nr. 20
KÖSDI 2015 S. 19507 Nr. 10
UR 2015 S. 769 Nr. 19
UStB 2015 S. 288 Nr. 10
UVR 2015 S. 327 Nr. 11
UVR 2016 S. 7 Nr. 1
KAAAF-01960