1. Betreiber einer Schau für Auto- und Motorradakrobatik kann Schausteller i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 sein 2. Die Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 erfaßt nur nicht ortsfest ausgeführte Leistungen
3. "Ähnliche Veranstaltungen" i. S. des § 30 UStDV 1980 können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein
Leitsatz
1. Betreibt ein Unternehmer bei ständigem Ortswechsel im Rahmen größerer Veranstaltungen und in eigener Regie eine Schau für Auto- und Motorradakrobatik, so ist er mit diesen Leistungen als Schausteller i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1980 tätig.
3. "Ähnliche Veranstaltungen" i.S. des § 30 UStDV 1980 können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 336 BFH/NV 1994 S. 38 Nr. 5 PAAAA-94809
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