Der Prüfungsvermerk …
... nach IDW PS 490
Im November 2014 hat das IDW den PS 490 zur Prüfung von Finanzaufstellungen verabschiedet, um damit auf die Nachfrage nach Prüfungsleistungen neben der klassischen Abschlussprüfung zu reagieren. Ziel des Standards ist die Schaffung eines standardisierten Regelwerks für die Prüfung von Finanzaufstellungen sowie deren Bestandteilen und der damit verbundenen Möglichkeit, ein als hochwertig wahrgenommenes Prüfungsurteil in Form des neu eingeführten Prüfungsvermerks zu erteilen. Durch die bei der Prüfung von Finanzaufstellungen erforderliche Anwendung der IDW PS 200 bis 470 erfolgt die Erteilung des Prüfungsurteils nach Erlangung einer hinreichenden Prüfungssicherheit, d. h. es handelt sich um eine vollwertige Prüfung. Rauova und von Behr erläutern die einzelnen Arten der Prüfungsurteile nach IDW PS 490, die in konkrete Formulierungsvorschläge für den Prüfungsvermerk, welche im Prüfungsstandard weitgehend fehlen, münden. Zudem werden Wechselwirkungen zwischen dem Bestätigungs- und dem Prüfungsvermerk dargestellt sowie Abgrenzungsschwierigkeiten zu den bisher und auch weiterhin bestehenden Prüfungsurteilen anhand von Beispielen erläutert.
Das BilRUG im Überblick
In seiner letzten Sitzung am vor der Sommerpause hat der Bundesrat dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) zugestimmt, mit dem die Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) in das nationale Bilanzrecht transformieren wird. Auch wenn das BilRUG deutlich hinter der letzten großen Reform des HGB, dem BilMoG, zurückbleibt, sind einige Neuregelungen dennoch nicht unwesentlich. Wesentliche Änderungen für den Jahresabschluss dürften sein: die Neudefinition der Umsatzerlöse, der Wegfall von außerordentlichen Posten in der GuV, die ausschüttungsgesperrte Rücklage für Beteiligungserträge und die veränderten oder erweiterten Anhangangaben. Reitmeier und Meyer geben einen Überblick über das BilRUG.
Der Schutzbereich des Abschlussprüfer-Vertrags
Das OLG Karlsruhe befasste sich mit Urteil vom mit einer Schadenersatzklage eines Kreditinstituts gegen einen Wirtschaftsprüfer, der im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung einer GmbH Bilanzmanipulationen durch deren Geschäftsführer nicht erkannt hatte. Die GmbH geriet später in die Insolvenz. Die Bank argumentierte, sie habe als Grundlage für ihre Kreditentscheidungen auch auf die mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlüsse zurückgegriffen. Kirchner stellt das Urteil des OLG Karlsruhe dar. Dabei wird deutlich: Die Rechtsprechung wendet die Grundsätze der Haftung des Abschlussprüfers aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch weiterhin sehr restriktiv an. In der Praxis ist hier besondere Aufmerksamkeit geboten.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
WP Praxis 10/2015 Seite 1
YAAAF-01724