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Trennung der Entgelte bei der Veräußerung von Print- und E-Paper-Abonnements einer Zeitung bzw. von gedrucktem Buch und E-Book

Bezug:

Das BMF hat gegenüber dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V., dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. in der o. a. Thematik mit Schreiben vom wie folgt Stellung genommen:

1. Einheitlichkeit der Leistung

Wird neben der Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs auch gleichzeitig der elektronische Zugang zum E-Paper bzw. zum E-Book eingeräumt, ist zu prüfen, ob von einer einheitlichen Leistung oder aber von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Leistungen auszugehen ist. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. Abschnitt 3.10. Absatz 1 UStAE).

Im Ergebnis handelt es sich bei der Einräumung eines zusätzlichen Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book neben der Abgabe der gedruckten Zeitung bzw. des gedruckten Buchs um eine eigenständige, gesondert zu würdigende Leistung in Form einer sonstigen Leistung i. S. v. § 3 Absatz 9 Satz 1 UStG, die auf elektronischem Weg erbracht wird.

2. Bemessungsgrundlage, Steuersatz

Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Die Steuer beträgt nach § 12 Absatz 1 UStG für jeden Umsatz grundsätzlich 19 % der Bemessungsgrundlage. Nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. Nummer 49 der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nr. 1 und 2 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des grafischen Gewerbes unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen. Damit unterliegt die Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. eines gedruckten Buchs grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz, die Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book hingegen dem allgemeinen Steuersatz (vgl. ofix: UStG/12/54).

2.1 Bemessungsgrundlage bei Einräumung des Zugangs gegen gesondertes Entgelt

Hat der Leistungsempfänger für die zusätzliche Einräumung des Zugangs zum E-Paper bzw. zum E-Book ein gesondertes Entgelt zu entrichten, ist dieses die Bemessungsgrundlage für die insoweit an den Leistungsempfänger erbrachte sonstige Leistung. Eine Aufteilung des bei Gesamtwürdigung aller erbrachten Leistungen eingeräumten Rabatts für den Zugang zum E-Paper bzw. zum E-Book ist nicht vorzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr das zwischen den Vertragsparteien insoweit vereinbarte Entgelt.

2.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Einräumung des Zugangs im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises

Wird der Zugang zum E-Paper bzw. E-Book ohne ein gesondert berechnetes Entgelt eingeräumt, ist der Gesamtverkaufspreis nach Maßgabe von Abschnitt 10.1. Absatz 11 UStAE aufzuteilen. Danach ist grundsätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend; andere gleich einfache Methoden sind jedoch zulässig, soweit sie zu sachgerechten Ergebnissen führen. Hierbei ist zu beachten, dass durch das BStBl 2013 I, 1594, eine bis zum befristete Nichtbeanstandungsregelung eingeräumt wurde (vgl. ofix: UStG/12/32).

Darüber hinaus wird es nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bis zum nicht beanstandet, wenn die Abgabe eines gedruckten Buches und eines E-Books zu einem Gesamtverkaufspreis als einheitliche Leistung angesehen wird, die insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt ausdrücklich nicht für die gleichzeitige Abgabe einer gedruckten Zeitung bzw. Zeitschrift und eines E-Papers zu einem Gesamtverkaufspreis. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmäßig erscheinende Fachzeitschriften oder andere regelmäßig erscheinende Presseerzeugnisse handelt. Unerheblich ist auch, dass die im Laufe eines Jahres erscheinenden Nummern einer Zeitschrift später als Sammlung zu einem Sammelwerk gebunden werden können.

In einschlägigen Fällen ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu verfahren.

Die bisherige Rdvfg. vom wird aufgehoben.

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Fundstelle(n):
RAAAF-01291