Suchen
GNotKG § 43

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 7: Wertvorschriften

Unterabschnitt 2: Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 43 Erbbaurechtsbestellung

1Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach § 52 errechnete Wert des Erbbauzinses. 2Ist der nach § 49 Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden