GNotKG § 29
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 5: Kostenhaftung
Unterabschnitt 2: Notarkosten
§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
Die Notarkosten schuldet, wer
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-00957