GNotKG § 29

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 5: Kostenhaftung

Unterabschnitt 2: Notarkosten

§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen

Die Notarkosten schuldet, wer

  1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,

  2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder

  3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

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MAAAF-00957