GNotKG § 15

Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 3: Sicherstellung der Kosten

§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

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MAAAF-00957