GNotKG § 15
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 3: Sicherstellung der Kosten
§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten
Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
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MAAAF-00957