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GNotKG § 124

Kapitel 3: Notarkosten

Abschnitt 4: Wertvorschriften

Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte

§ 124 Verwahrung

1Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbeträgen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags. 2Bei der Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Geschäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkeiten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB MAAAF-00957

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