GNotKG § 122
Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 4: Wertvorschriften
Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte
§ 122 Rangbescheinigung
Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.
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MAAAF-00957