GNotKG § 115

Kapitel 3: Notarkosten

Abschnitt 4: Wertvorschriften

Unterabschnitt 4: Sonstige notarielle Geschäfte

§ 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung

1Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. 2Dies gilt auch für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.

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MAAAF-00957