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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Erneute Änderung der Rechtsprechung
Wie weiter nach der Rolle rückwärts?
[i]BFH, Urteil vom 18. 6. 2015 - VI R 17/14 NWB ZAAAE-98628 Mit Urteil vom hat der BFH in der Sache VI R 17/14 NWB ZAAAE-98628 seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011, nach der Zivilprozesskosten Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und deshalb als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, aufgegeben. Er ist zu seiner früheren und langjährigen Rechtsprechung zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurückgekehrt.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Die frühere Rechtsprechung
[i]Im Allgemeinen kein AbzugZivilprozesskosten wurden nach der früheren Rechtsprechung nur als zwangsläufig erachtet und zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war (, BStBl 1996 II S. 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (, BStBl 2004 II S. 726; und vom - III R 50/06 NWB UAAAD-10731). Denn es ...BStBl 2004 II S. 726