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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Erneute Änderung der Rechtsprechung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAE-99956 Mit Urteil vom - VI R 17/14 NWB ZAAAE-98628 hat der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011, nach der Zivilprozesskosten Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und deshalb als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, aufgegeben und ist zu seiner früheren Rechtsprechung zurückgekehrt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Die frühere Rechtsprechung
[i]Zwangsläufigkeit bei existenziell wichtigen Bereichen Zivilprozesskosten wurden nur als zwangsläufig erachtet und zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war. Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. Als zwangsläufige und damit nach § 33 EStG abzugsfähige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur an, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte.
Die Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2011
[i]Hinreichende Aussicht auf Erfolg und nicht mutwillig Von dieser „restriktiven“ Rechtsprechung hatte sich der (BStBl 2011 II S. 1015) verabschiedet und Zivilprozesskosten unabhäng...