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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 13/15

Gesetze: BierStG § 14BranntwMonG § 137 Abs. 1BranntwMonG § 139 Abs. 1BranntwMonG § 143BranntwMonG § 143 Abs. 1BranntwMonG § 143 Abs. 2BierStG § 10 Abs. 1BierStG § 8 Abs. 1BierStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BierStG § 14 Abs. 1BierStG § 14 Abs. 2 Nr. 1TabStG § 9 Abs. 1TabStG § 11 Abs. 1TabStG § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) TabStG § 15 Abs. 1TabStG § 15 Abs. 2 Nr. 1SchaumwZwStG § 8 Abs. 1SchaumwZwStG § 29 Abs. 3SchaumwZwStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) SchaumwZwStG § 14SchaumwZwStG § 29 Abs. 3 EGRichtl-2008/118 Art. 12 Abs. 1 lit. c) AO § 227

Verbrauchsteuerentstehung durch Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Steueraussetzungsverfahren

Leitsatz

1. Bei Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Steuerlager entsteht die Verbrauchsteuer, sofern sich keine Steuerbefreiung anschließt.

2. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BierStG, § 140 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BranntwMonG, § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) TabStG, §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. c), 29 Abs. 3 SchaumwZwStG dürfen die von diesen Gesetzen erfassten verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern zu Begünstigten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten befördert werden. Zu den Begünstigten gehören nach Art. 12 Abs. 1 lit. c) der Systemrichtlinie die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Casinos und Kantinen. Nach Art. 13 Abs. 1 der Systemrichtlinie ist bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 genannten Empfänger eine Freistellungsbescheinigung mitzuführen.

3. Einheiten der Bundeswehr im Steuergebiet gehören nicht zu den Begünstigten, denen Waren unter Steueraussetzung geliefert werden dürfen (vgl. § 8 Abs. 1 BierStG, § 137 Abs. 1 BranntwMonG, § 9 Abs. 1 TabStG und §§ 8 Abs. 1, 29 Abs. 3 SchaumwZwStG).

4. Einzelfall, in dem Verbrauchsteuern, die aufgrund der maßgeblichen Beteiligung eines Zollamtes entstanden sind, gemäß § 227 AO zu erstatten sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2197 Nr. 37
SAAAE-98733

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.06.2015 - 4 K 13/15

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