Verbrauchsteuerentstehung durch Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Steueraussetzungsverfahren
Leitsatz
1. Bei Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger
Waren aus einem Steuerlager entsteht die Verbrauchsteuer, sofern
sich keine Steuerbefreiung anschließt.
2. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit.
c) BierStG, § 140 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BranntwMonG, § 12 Abs. 1
Nr. 1 lit. c) TabStG, §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. c), 29 Abs. 3 SchaumwZwStG dürfen
die von diesen Gesetzen erfassten verbrauchsteuerpflichtigen Waren
unter Steueraussetzung aus Steuerlagern zu Begünstigten im Sinne
des Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten
befördert werden. Zu den Begünstigten gehören nach Art. 12 Abs.
1 lit. c) der Systemrichtlinie die Streitkräfte der Vertragsparteien
des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht und zwar für
den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen
Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Casinos und Kantinen.
Nach Art. 13 Abs. 1 der Systemrichtlinie ist bei der Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
zu einem der in Art. 12 Abs. 1 genannten Empfänger eine Freistellungsbescheinigung
mitzuführen.
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