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Unzulässige Kündigungsklausel der Sparkassen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAE-98362 Sparkassen dürfen Klauseln in ihren AGB, nach denen ihnen ein Recht zur ordentlichen Kündigung eines Girokontos auf Guthabenbasis ohne besonderen sachlichen Grund zusteht, nicht weiter verwenden und müssen diese Klauseln entsprechend anpassen. Der BGH sieht in der Verwendung solcher Klauseln einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und erklärt die Kündigungsklausel für unwirksam ( NWB EAAAE-94455).
Ausführlicher Beitrag s. .
I. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH
[i]Verpflichtung der Sparkassen zur Führung eines GirokontosSparkassen als öffentlich-rechtliche Kreditinstitute haben einen öffentlichen Auftrag und sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden ( NWB CAAAC-05809). Sie haben die Aufgabe, in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen, wozu auch die Eröffnung und Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung eines oder mehrerer Girokonten gehört. Die Sparkassen sind mithin verpflichtet, alle Kunden gleich zu behandeln und dürfen keinem Kunden die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis ohne besonderen sachlichen Grund – unabhängig von dessen Kr...