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Die Beweislast bei Änderungen aufgrund nachträglich bekanntgewordener Einkünfte
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAE-98361 Steuerbescheide sind gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Die Änderung eines Bescheids ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben.
Ausführlicher Beitrag s. .
Tatsachen oder Beweismittel
[i]Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen TatbestandsTatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art, nicht aber Schlussfolgerungen. Beweismittel sind bspw. Urkunden, Auskünfte, eidesstattliche Versicherungen und behördliche Bescheinigungen.
Nachträgliches Bekanntwerden
[i]Abschluss der Willensbildung Nachträglich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist. Maßgeblich ist nicht die Kenntnis der „Finanzbehörde“, sondern d...