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Keine Rückforderung von Provisionsvorschüssen
BAG zur Transparenzkontrolle von Vertragsklauseln mit Bezug auf Stornohaftungsbedingungen
Das NWB RAAAE-89054 entschieden, dass eine Vertragsklausel in AGB, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und einen Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“, intransparent und daher unwirksam ist. Die Entscheidung setzt den strengen Umgang des BAG mit dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) fort und liegt auf einer Linie mit den hohen Anforderungen an die Rückzahlung von Ausbildungs-/Fortbildungskosten im Falle des Ausscheidens des Mitarbeiters vor Ablauf einer vereinbarten „Bindungsfrist“. Wenn die Vorgaben der Rechtsprechung bei der Vertragsgestaltung und -umsetzung beachtet werden, können Rückforderungsansprüche allerdings durchgesetzt werden. Nachfolgend sollen die wesentlichen Entscheidungsgründe untersucht und die Folgen für die Praxis ausgewertet werden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Sachverhalt
[i]Arbeitsvertragliche Provisions- und StornohaftungsbedingungenDie Klägerin ist ein als Versicherungsmaklerin tätiges Unternehmen. Der Beklagte war bis zu seiner Eigenkündigung für die Klägerin...