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Keine Rückforderung von Provisionsvorschüssen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAE-98363 Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Formulararbeitsvertrag), die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und einen Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“, ist intransparent und daher unwirksam ( NWB RAAAE-89054). Das Gericht hat allerdings im Grundsatz die Rückzahlungspflicht von Vorschüssen gebilligt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Inhalts- und Transparenzkontrolle der Vorschussregelung
[i]Rückzahlungsverpflichtung bei Vorschüssen entspricht allgemeinen RechtsgrundsätzenDas BAG hat eine arbeitsvertragliche Vorschussregelung als vereinbar mit den §§ 305 ff. BGB angesehen und eine Inhaltskontrolle verneint, da die Vereinbarung von Vorschusszahlungen auf noch nicht verdiente Provisionen und die damit einhergehende Rückzahlungspflicht keine Abweichung von Rechtsvorschriften i. S. von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellen. Die Regelung entspricht vielmehr allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
[i]Transparenzgebot nicht verletzt, da Rückzahlungspflicht erkennbarDie Vorschussregelung hält auch einer Transparenzkontrolle stand, da es für den Arbeitnehmer hinreichend erkennbar ist, dass er Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hat, wenn die entsprechende Prämie vom V...